Gesundheit und Pflege

Neuregelungen 2020: Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn hat in den vergangenen 20 Mona­ten Gesetze auf den Weg gebracht, die seit Januar ihre Wirkung entfalten. Än­de­rungen gibt es in ganz unterschiedlichen Bereichen – das geht von Apps, die Ärzte verordnen können über das Terminservicegesetz bis hin zur Masernimpfung.

„Der Besuch beim Arzt, das Krankenhaus um die Ecke, Angehörige in der Pflege – Ge­sund­heit geht alle an. Deswegen muss der Staat in diesem lebenswichtigen Bereich funktionieren“, so der Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter zum Jahreswechsel.
Mit der Telefonnummer 116117 haben Versicherte seit Januar für Termine und in Notfällen rund um die Uhr eine Anlaufstelle. Krankenhäuser erhalten das Geld, um zusätzliche Pfle­gekräfte einzustellen. Und Ärzte können sinnvolle Apps auf Rezept verschreiben. „Jede Reform hilft, unser Gesundheitssystem fit zu machen für die 20er-Jahre“, so Spahn.

Apps auf Rezept und Digitales
Ärzte können jetzt digitale Anwendungen wie Tagebücher für Diabetiker oder Apps für Menschen mit Bluthochdruck verschreiben. Damit Patienten diese schnell nutzen können, ist mit dem „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (DVG) für die Hersteller ein neuer, zügiger Weg in die Erstattung geschaffen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist künftig zuständig für Sicher­heit, Funktion, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit der Produkte. Innerhalb eines Jahres muss der Hersteller nachweisen, dass die App die Versorgung verbessert.
Die Krankenkassen können ihren Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz machen. Versicherte können sich damit im Umgang etwa mit Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte schulen lassen. Ärzte dürfen künftig auch auf ihrer Internetseite über ihre Videosprechstunden informieren.
Der Gesetzgeber hat zudem weitere Regelungen bei der Digitalisierung getroffen. So kann ein freiwilliger Beitritt in eine Krankenkasse jetzt elektronisch erfolgen. Vor einem Kranken­haus­auf­enthalt können Versicherte Wahlleistungen elektronisch vereinba­ren. Und für weitere Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege kann die elektronische Verordnung erprobt werden.
Damit der Wissenschaft in einem geschützten Raum aktuelle Daten für neue Erkenntnisse zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen, fassen die Kranken­kassen Abrechnungsdaten pseudonymisiert zusammen. Die Daten können der Forschung in Form von anonymisierten Ergebnissen zugänglich gemacht werden. Die Regelung war bis zuletzt – wie viele Gesetze Spahns – heftig umstritten.
Patienten können dem Ministerium zufolge schnell von innovativen Versorgungsansätzen profitieren. Darum wird der Innovationsfonds bis 2025 mit 200 Millionen Euro jährlich verlängert.
Die Selbstverwaltung schreibt zudem ab 2020 verbindliche IT-Sicherheitsstandards fest. Damit sollen zertifizierte Dienstleister die Praxen bei der Umsetzung unterstützen können.

Terminservicestelle
Damit Patienten schneller Arzttermine bekommen, sind die Terminservicestellen täglich an sieben Tagen in der Woche 24 Stunden bundesweit einheitlich über die Telefon­num­mer 116117 erreichbar. Zusätzlich ist es möglich, Termine online zu vereinbaren.
In Not- bzw. Akutfällen werden Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen oder Notfallambulanzen oder auch an Krankenhäuser vermittelt. Diese Regelungen wur­den mit dem „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (TSVG) beschlossen und sind seit dem 1. Januar 2020 umgesetzt.

Pflegepersonalkosten
Um die Pflege im Krankenhaus zu verbessern, werden die Personalkosten für die Pflege am Bett jedes einzelnen Krankenhauses ermittelt und sind von den Kostenträgern zu finan­zie­ren. Krankenhäuser und Kostenträger vor Ort vereinbaren die Pflegepersonalaus­statt­ung auf bettenführenden Stationen als krankenhausindividuelle Kostenerstattung (Pfle­ge­budgets). Die Fallpauschalen werden um diese Pflegepersonalkosten bereinigt. Die Regelungen sind Teil des „Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals“.
Rund 120 Krankenhäuser in dünn besiedelten Regionen erhalten darüber hinaus einen zusätzlichen jährlichen Zuschuss von 400.000 Euro. Um in pflegesensitiven Krankenhaus­be­reichen eine Mindestausstattung mit Pflegepersonal sicherzustellen, werden seit 2019 schrittweise Pflegepersonaluntergrenzen eingeführt. Für die Bereiche Neurologie, neuro­logische Frührehabilitation, Schlaganfalleinheit und Herzchirurgie werden die Mindest­grenzen per Verordnung neu festgelegt.
Damit Leiharbeit im Krankenhaus die Ausnahme bleibt, werden die Kosten für Leiharbeit nur noch bis zur Höhe des Tariflohns vergütet. Auch Vermittlungsprovisionen für Leihper­sonal werden nach den mit dem MDK-Reformgesetz umgesetzten Regelungen nicht finan­ziert.

Pflegeberufeausbildung und Pflegekosten
Um die Ausbildungen in der Kranken-, Alten und Kinderpflege an die fachlich gestiegenen Anforderungen an die Versorgung in der Pflege anzupassen und den Beruf attraktiver zu machen, startet eine neue moderne Ausbildung.
Nach dem Mitte 2017 beschlossenen „Gesetz zur Reform der Pflegeberufe“ werden die bis­herigen Ausbildungen zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung zusammen­ge­führt. Alle Auszubildenden erhalten zunächst zwei Jahre eine gemeinsame, gene­ralistisch ausgerichtete Ausbildung.
Auszubildende, die im dritten Jahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Möglich ist auch ein geson­derter Abschluss in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, wenn sie für das dritte Ausbildungsjahr eine entsprechende Spezialisierung wählen.
Eine kostenfreie Ausbildung soll das Gesetz gewährleisten. Auszubildende haben einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Lehr- und Lernmittel werden finanziert, Schulgeld darf nicht erhoben werden.
Entlastungen gibt es ab dem neuen Jahr auch für Kinder von Pflegebedürftigen. Sie wer­den erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten für ihre Eltern beteiligt.

Kinderärzte, Hebammen und Notfallsanitäter
Hebammen werden in Zukunft in einer Hochschulausbildung mit hohem Praxis­anteil ausgebildet. Das duale Studium wird mit einer staatlichen Prüfung und einem Bachelor abgeschlossen. Das „Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung“ sieht eine Vergütung der Studierenden während der gesamten Dauer des Studiums vor.
Im Notfallsanitätergesetz wird die Frist, in der sich Rettungsassistenten zum Notfallsani­täter weiterqualifizieren können, um drei Jahre bis 2023 verlängert.
Damit künftig mehr Kinder- und Jugendärzte zur Verfügung stehen, müssen jährlich min­destens 250 angehende Kinder- und Jugendärzte Plätze in der Förderung der Weiterbil­dung in der ambulanten fachärztlichen Versorgung erhalten. Das wird mit dem MDK-Reformgesetz geregelt.

Masernimpfpflicht
Zum besseren Schutz vor Masern hat der Bundestag ein Gesetz für eine Impfpflicht be­schlossen. Es soll zum 1. März 2020 in Kraft treten. Eltern müssen dann vor der Aufnah­me ihrer Kinder in Kitas oder Schulen nachweisen, dass diese geimpft sind. Für Kinder, die schon zur Kita oder in die Schule gehen, muss der Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erfolgen. Bei Verstößen drohen bis zu 2.500 Euro Bußgeld. Die Impfpflicht gilt auch für Personal in medizinischen Einrichtungen.

MDK, Implantate, G-BA, Hepatitis-C
Die Medizinischen Dienste, die im Auftrag der Krankenkassen tätig werden, werden alle zu eigenständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auch das regelt das „Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen“ (MDK-Reformgesetz). Damit sollen die Medizi­ni­schen Dienste organisatorisch von den Krankenkassen gelöst werden. Ziel ist es, da­durch ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Menschen mit Implantaten sollen ab dem neuen Jahr schneller über mögliche Risiken oder Komplikationen mit dem jeweiligen Produkt informiert werden können. Das „Gesetz zur Errichtung eines Implantateregisters“ regelt den Aufbau und die Funktion eines solchen Registers.
Damit der medizinische Fortschritt schneller in die vertragsärztliche Versorgung kommt, muss der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) die Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in zwei statt bisher drei Jahren abschließen.
Geregelt wird auch, dass in der studentischen Kran­ken­ver­siche­rung die bisherige Begren­zung bis zum 14. Fachsemester mit dem MDK-Reformgesetz gestrichen wird.
Durch eine Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes behalten Frauen, die bei einer Immunpro­phylaxe in der ehemaligen DDR mit Hepatitis-C infiziert wurden und deren Gesundheits­zustand sich gebessert hat, durch die Einführung eine Bestandsschutzregelung weiterhin oder wieder ihre monatliche Rente.

Apotheken
Der Not- und Nachtdienst in den Apotheken wird ab 2020 besser vergütet. Der Festzu­schlag steigt nach der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung pro abgegebenem verschreibungspflichtigem Arzneimittel von 16 auf 21 Cent.
Für Betäubungsmittel und andere dokumentationsaufwendige Arzneimittel erhalten Apo­theken nach der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arz­neimittelpreisverordnung einen Zuschlag von 4,26 Euro (bisher 2,91 Euro).

Betriebsrenten
Pflichtversicherte Betriebsrentner werden ab Januar bei den Krankenkassenbeiträgen entlastet. Betriebsrenten bis 159 Euro im Monat bleiben frei von Krankenkassenbeiträ­gen. Erst bei Überschreiten des Freibetrags sind künftig Beiträge zu zahlen.
Im Ergebnis zahlen Betriebsrentner mit Beträgen bis 318 Euro im Monat damit maximal die Hälfte der bisherigen Krankenkassenbeiträge, wie das BMG mitteilte. Auch Bezieher höherer Betriebsrenten und von Einmalzahlungen werden durch das „Gesetz zur Einfüh­rung eines Freibetrages in der gesetzlichen Kran­ken­ver­siche­rung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ entlastet. Der 2. Durchgang im Bundesrat steht noch aus.

Früherkennung und Zahnersatz
Ebenfalls ausgebaut wird im neuen Jahr das Leistungsangebot der Krankenkassen. Ab 1. Januar 2020 haben alle Frauen ab 20 Jahren einen Anspruch auf neue Leistungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom). Zudem steigen im Herbst nächsten Jahres die Festzuschüsse zum Zahnersatz von derzeit 50 Prozent auf 60 Prozent der Kosten.

Selbsthilfe
Organisationen der gesundheitlichen Selbsthilfe erhalten ab 2020 eine höhere Förderung durch die Krankenkassen: 70 statt bisher 50 Prozent der Basisfinanzierung (z.B. Raum­mie­te, Materialkosten) werden übernommen. Das sieht das TSVG vor. Zudem sind die Kranken­kassen mit dem DVG verpflichtet, in der gesundheitlichen Selbsthilfe verstärkt digitale Anwendungen (wie etwa Internetforen) zu fördern.

Krankenkassenfinanzen
Der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) wird um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent angehoben. Das hat das BMG im Bundesanzeiger bekanntgeben.
Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre Mitglieder selbst fest. Allerdings dürfen Krankenkassen mit Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe (dies sind aktuell deutlich mehr als die Hälfte aller Kran­kenkassen) ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben.
Außerdem sind die Krankenkassen mit dem MDK-Reformgesetz zum schrittweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven verpflichtet. Somit profitieren deren Versicherte zeitnah bei der Festlegung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge.

Quelle: may/EB/dpa/aerzteblatt.de