Ab 2025

Wissenswertes zur elektronischen Patientenakte (ePA)

 

Anfang 2024 wurde das E-Rezept eingeführt. Bis Januar 2025 soll auch die elektronische Patientenakte (ePA) folgen. Doch schon jetzt gibt es Kritik daran. Was die Streitpunkte sind und was es mit der digitalen Akte auf sich hat.

Elektronische Patientenakten sollen bald für Millionen Versicherte zum Alltag werden. Der Bundesrat machte den Weg dafür frei und ließ Anfang Februar ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz der Ampel-Koalition passieren. Anfang 2025 sollen demnach alle gesetzlich Versicherten eine E-Akte bekommen. Sie soll ein persönlicher Speicher etwa für Befunde und Laborwerte sein und Patienten ein Leben lang bei allen Ärzten begleiten.

Kritik an technischen Fertigkeiten der elektronischen Patientenakte

Schon jetzt äußern Vertreter sämtlicher ärztlicher Organisationen wie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie der Apothekerschaft Kritik an der elektronischen Patientenakte aufgrund technischer Grundlagen. Diese wurden bei der vergangenen Gesellschafterversammlung der Gematik GmbH, die die zentrale Plattform für digitale Anwendungen im deutschen Gesundheitswesen verantwortet, vorgestellt.

Was Sie über die elektronische Patientenakte wissen müssen

  • Was ist die elektronische Patientenakte?
    Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein digitaler Aktenordner. Gesetzlich Krankenversicherte sollen sie ab 2025 automatisch erhalten – wenn sie nicht ausdrücklich widersprechen. Damit sollen Millionen gesetzlich Versicherte nach und nach ihre Röntgenbilder, Labordaten und andere Behandlungsdaten digital speichern können. Um ungewollte Wechselwirkungen von Arzneimitteln künftig besser zu vermeiden, soll die ePA als erstes mit einer digitalen Medikationsübersicht befüllt werden.
    Die elektronischen Notfalldaten sollen ebenfalls auf der ePA gespeichert werden. Auf Wunsch ihrer Patienten sollen  Leistungserbringer wie z.B. Krankenhäuser auch ältere Befunde, Berichte, Arztbriefe und Krankenhausentlassungsbriefe in der ePA speichern.
  • Ist die Nutzung freiwillig?
    Die Kassen müssen die elektronische Patientenakte schon seit 2021 anbieten. Bisher mussten Patienten ausdrücklich zustimmen (Opt-in-Verfahren), wenn sie eine ePa haben wollten. Das und die komplizierte Handhabung haben allerdings dazu geführt, dass sich bislang erst rund ein Prozent der Versicherten für eine Nutzung entschieden haben. Das neue Gesetz ändert das und schreibt eine sogenannte Widerspruchslösung (Opt-out) vor. Jeder, der nicht ausdrücklich widerspricht, soll automatisch eine elektronische Patientenakte bekommen. Wenn sich der Versicherte um keine Rückmeldung kümmert, wird die ePA automatisch erstellt.
  • Wer kann die Daten in der elektronischen Patientenakte einsehen?
    Die Daten gehören dem Patienten. Sie können jederzeit auf ihre ePA zugreifen und bestimmen, welche Daten dort gespeichert und welche wieder gelöscht werden sollen. Weiterhin entscheiden die Patienten, wer ihre elektronische Akte einsehen kann. Behandelnde Ärzte erhalten nur dann Zugriff auf die ePA, wenn die Patienten sie dazu berechtigen. Außerdem müssen sich die Ärzte laut „ Verbraucherzentrale “ vor dem Lesen oder Befüllen der Akte mit ihrem Arztausweis authentifizieren.
    Die Patienten können die Berechtigung, die sie den Ärzten erteilt haben, zu jedem beliebigen Zeitpunkt widerrufen, zeitlich begrenzen und auf bestimmte Dokumente beschränken. Wer beispielsweise nicht will, dass der Zahnarzt die psychologische Diagnose einsehen kann, kann dies sperren. Patienten können auch entscheiden, dass der Arzt in die Patientenakte nur hineinschreibt, aber nicht sieht, was dort schon enthalten ist.
  • Ärzte sind zudem gesetzlich dazu verpflichtet, beim Eintragen von HIV-Infektion, Schwangerschaftsabbrüchen oder einer psychischen Erkrankung ihre Patienten auf die Widerspruchsmöglichkeiten der Dokumentation dieser Daten hinzuweisen.
  • Müssen Ärzte die Patientenakte befüllen?
    Ärzte sind ab 2025 verpflichtet, die ePA mit Befunden, Arztbriefen und anderen Patientendaten zu befüllen. Sonst drohen ihnen Sanktionen. Allerdings ist noch unklar, ob die technischen Praxissysteme auch ausreichend funktionieren. Das bezweifeln zumindest die Hausärzte.
    Doch nicht nur Ärztinnen und Ärzte können die ePA befüllen. Wer möchte, kann sie zum Beispiel auch mit Daten aus Fitness-Trackern oder Smartwatches füttern. Geplant ist auch eine Schnittstelle zum Organspenderegister, das im kommenden Jahr starten soll.
  • Werden die Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken weitergegeben?
    Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) ist der Meinung, dass Deutschland aus Datenschutzgründen etwa in der Krebsforschung dramatisch zurückgefallen sei. Gesundheitsdaten seien derzeit die wichtigste Quelle für neue Forschung. Lauterbach betont, es gebe schon jetzt eine riesige Menge Daten in Deutschland, die aber in getrennten Silos lägen und nicht miteinander verknüpft werden könnten.
    In Zukunft soll das Sammeln und Auswerten von Daten leichter werden. Daten aus verschiedenen Quellen, unter anderem aus der elektronischen Patientenakte, sollen pseudonymisiert in einem Datenzentrum gespeichert werden, das das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) betreibt. Dieses Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) soll als Mittler und Koordinator zwischen den datenhaltenden Stellen und den Datennutzenden ausgebaut werden. Pharmaindustrie und Wissenschaft sollen hier Anträge zur Nutzung von Daten für bestimmte Forschungszwecke stellen können. Entscheidend soll sein, dass die Projekte dem Gemeinwohl dienen.
  • Patienten sollen der Nutzung ihrer Daten zu Forschungszwecken aus der elektronischen Patientenakte aber ausdrücklich widersprechen können.
  • Welche Bedenken gibt es?
    Aus Sicht des Bundesdatenschutzbeauftragten bleiben bei der elektronischen Patientenakte zu viele Fragen unklar. Etwa, wie Patientinnen und Patienten ihre Daten sperren können. Patientenschützer wollen, dass man weiterhin aktiv zustimmen muss, um eine elektronische Patientenakte zu bekommen.
    Bei der Nutzung von Gesundheitsdaten für die Forschung geht es Kritikern etwa darum, wie weit pseudonymisierte Daten wieder bestimmten Patienten zugeordnet werden können. Auch ist umstritten, ob die Zustimmung der Versicherten zur Datennutzung nur für bestimmte Forschungsvorhaben oder für alle Forschungsprojekte gilt.

Quelle: focus.de

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Auf den Seiten des Bundesministerium für Gesundheit können Sie weiterführende Informationen erhalten. Klicken Sie dazu bitte den Link.