Pflegestufen werden zu Pflegegraden
Das Pflegestärkungsgesetz II verändert die Pflegeversicherung in vielen Bereichen grundlegend. Ein Überblick zum Begriff der Pflegebedürftigkeit.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat der Gesetzgeber einen grundlegenden Systemwechsel in der Pflegeversicherung eingeführt. Seit dem 1. Januar 2017 orientiert sich die Pflegebedürftigkeit nicht mehr an einem in Minuten gemessenen Hilfebedarf, sondern ausschließlich daran, wie stark die Selbstständigkeit beziehungsweise die Fähigkeiten des Menschen bei der Bewältigung seines Alltags beeinträchtigt sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Selbstständigkeit aufgrund von körperlichen oder psychischen Einschränkungen beeinträchtigt ist und welche Hilfeleistungen tatsächlich erbracht werden. Bewertet wird allein, ob die Person in der Lage ist, die jeweilige Aktivität praktisch durchzuführen.
Das neue Begutachtungssystem
Statt der bisherigen drei Pflegestufen gibt es fünf Pflegegrade. Der jeweilige Pflegegrad wird auf der Grundlage eines neuen Begutachtungssystems ermittelt, welches den Blick auf den Menschen erweitert und Aspekte wie beispielweise die Fähigkeit, Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen, sowie die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit mit einbezieht. Dies macht es möglich, Art und Umfang der Leistungen genauer auf den jeweiligen Bedarf abzustimmen.
Der Übergang von den Pflegestufen zu den Pflegegraden
Versicherte, die am 31. Dezember 2016 bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen, wurden zum 1. Januar 2017 ohne neue Antragstellung und ohne erneute Begutachtung aus den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet Dabei gilt der Grundsatz: Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden zwei Pflegegrade höher eingestuft. Die Leistungsbeträge werden angehoben. Niemand wird durch die Umstellung schlechter gestellt. Sonderregelung für Kinder Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden bei gleicher Beeinträchtigung pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und erwachsene Pflegebedürftige und können in diesem Pflegegrad ohne weitere Begutachtung bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats verbleiben.
Die Pflegegrade im Überblick:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Quelle: AOK
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